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Sparkasse Allgäu
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Eine Stiftung kann auf verschiedene Arten durch unentgeltliche Zuwendungen gefördert werden. Die gewählte Variante hat insbesondere Einfluss darauf, wie die Stiftung die zugewendeten Mittel verwenden darf. Außerdem gibt es Unterschiede hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit.

1. Spenden zur laufenden Verwendung
Spenden, die der Stiftung ohne weitere Zweckbindung zugehen, sind zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke der Stiftung zu verwenden. Diese Spenden sind nicht dazu bestimmt, das Vermögen der Stiftung zu erhöhen. Vielmehr stehen solche Spenden in voller Höhe für die Aktivitäten der Stiftung zur Verfügung.

Die satzungsmäßige und zeitnahe Verwendung der Spenden wird unter anderem auch durch steuerliche Vorschriften sichergestellt.

Der Spender erhält für die Spende eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung), die Voraussetzung für den steuerlichen Spendenabzug ist. Die Spende mindert das steuerpflichtige Einkommen des Spenders bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und führt daher im Regelfall zu einer geringeren Steuerbelastung. Im Normalfall wird dieser Höchstbetrag nicht überschritten, sodass sich die Spende in voller Höhe steuerlich auswirken kann. Wird der Höchstbetrag ausnahmsweise doch überschritten, kann ein noch nicht genutzter Spendenbetrag in den Folgejahren abgezogen werden.

2. Spenden in das Grundstockvermögen der Stiftung (Zustiftungen)
Auf Wunsch kann eine Spende auch in den Vermögensstock der Stiftung erfolgen (Zustiftung). Eine Spende stellt jedoch nur dann eine Zustiftung dar, wenn der Spender dies ausdrücklich bestimmt oder einem speziellen Spendenaufruf für Zuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung folgt.

Zustiftungen dürfen nicht für die Aktivitäten der Stiftung verwendet werden. Vielmehr sind zugestiftete Beträge in ihrem Wert ungeschmälert zu erhalten. Lediglich aus dem Vermögen resultierende Erträge (z. B. Kapitalerträge) stehen zur Verwendung für die Zwecke der Stiftung zur Verfügung.

Neben den normalen Spendenabzugsmöglichkeiten besteht für Zuwendungen in das Grundstockvermögen eine erweiterte Abzugsmöglichkeit. Zustiftungen bis zu einem Höchstbetrag von 1 Million Euro können in einem 10-Jahres-Zeitraum beliebig abgezogen werden. Die Beschränkung auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte gilt insofern nicht. Damit kann die Zuwendung in das Grundstockvermögen die Steuerlast sogar auf Null reduzieren.

3. Zuwendungen aufgrund Verfügung von Todes wegen
Spenden können jedoch nicht nur unter Lebenden geleistet werden. Es ist auch denkbar, die Stiftung durch Testament als Erbin oder Vermächtnisnehmerin einzusetzen. Erfolgt eine solche Zuwendung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung, steht es der Stiftung frei, die Mittel entweder dem Grundstockvermögen zuzuführen oder aber für laufenden Aktivitäten zu verbrauchen. Favorisiert der Erblasser eine bestimmte Verwendung, kann dies im Rahmen des Testaments verfügt werden. Die Stiftung verfährt dann gemäß dieser Vorgaben.
Einkommensteuerlich kann eine solche Zuwendung von Todes wegen nicht genutzt werden. Ein Spendenabzug ist nicht möglich. Allerdings erfolgt die Zuwendung an die Stiftung erbschaftsteuerfrei.

Kreuzthaler Bürgerstiftung KulturLandschaft Adelegg